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Re: Stallman calls for an end to file sharing war


From: Alexander Terekhov
Subject: Re: Stallman calls for an end to file sharing war
Date: Wed, 08 Dec 2010 16:03:00 -0000

David Kastrup wrote:
[...]
> I have my doubts that a court would accept a defense of "I don't need to
> say where I got my original from."

It us to the prosecutor of alleged copyright infringement to prove
http://en.wikipedia.org/wiki/Legal_burden_of_proof that a private copy
was made from illegal source, silly.

http://anwalt-im-netz.de/urheberrecht/privatkopie-im-urheberrecht.html

"Eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage kann z.B. die
garantiert "echte" 1-Euro DVD eines aktuellen Films oder eine CD mit
Musikstücken von Filesharing-börsen sein. Ab 2008 sind auch viele
Filesharingsysteme direkt betroffen: Eine "offensichtlich rechtswidrig"
öffentlich zugänglich gemachte Vorlage, z.B. Musik oder Video, wie man
sie bei Filesharing- oder Peer-top-peer-Netzwerken erhalten kann, kann
ebenfalls nicht Gegenstand einer zulässigen Privatkopie sein."

"Ab dem 01. Januar 2008 stellt bereits der Download einer offensichtlich
rechtwidrig hergestellten oder offensichtlich rechtswidrig öffentlich
zugänglich gemachten Vorlage eine Urheberrechtsverletzung dar, die
zivilrechtlich belangt werden kann. Bisher war nur der Upload, also das
eigene Anbieten solcher Werke in Netzwerken verboten.

Im Klartext: Wer jetzt noch aus Tauschnetzen Musik und Videos
runterlädt, macht sich in der Regel bereits mit dem Download einer
Urheberrechtsverletzung schuldig, wenn klar ist, dass die Vorlage nicht
legal sein konnte, z.B. bei aktuellen Kinofilmen und Musikstücken."

"Wer aber ausserhalb von Tauschnetzen für den Download bei einem Portal
einen angemessenen Preis für die Musik oder den Film gezahlt hatte, z.B.
bei einem seriös erscheinenden Musik- oder Filmanbieter, muss nicht von
einer offensichtlich rechtswidrigen Vorlage oder deren rechtswidrigen
Zugänglichmachung ausgehen. In einem solchen Fall ist weder der Download
noch die Privatkopie verboten.

Was ein angemessener Preis ist, bestimmt natürlich der Markt. Den sollte
man zum Downloadzeitpunkt kennen. Gleichfalls darf der verlangte Preis
nicht auffällig vom Marktpreis abweichen. Kosten von der Hälfte oder
einem Viertel des Marktpreises sind regelmäßig auffällig, es sei denn,
es handelt sich um eine nachvollziehbare Aktion eines bekannten und
seriösen Anbieters."

"Gerade bei YouTube besteht für alle Unsicherheit darüber, was illegal
zur Verfügung gestellt wird oder nicht. So haben marktbeherrschende
Unternehmen wie Sony BMG Music, Warner Music und Universal Music
Abkommen mit YouTube getroffen und liefern Inhalte. Der amerikanische
Fernsehsender CBS gehört auch zu diesem Kreis. Der Download derart
verbreiteter Musikstücke und Videos ist daher unschädlich.

Für den Nutzer von YouTube ist jedoch kaum zu ermitteln, ob eine
Videodatei z.B. eines bekannten Musikers offensichtlich rechtswidrig
öffentlich zugänglich gemacht wurde oder nicht. Daher wird man, von
offensichtlichen Ausnahmen abgesehen, als Nutzer nicht damit rechnen
müssen, bei einem Download solcher Dateien auf den eigenen Rechner
urheberrechtlich belangt zu werden. Bei anderen Anbietern hingegen muss
der Nutzer abwägen und unter Umständen Nachforschungen anstellen."

regards,
alexander.

--
http://gng.z505.com/index.htm 
(GNG is a derecursive recursive derecursion which pwns GNU since it can 
be infinitely looped as GNGNGNGNG...NGNGNG... and can be said backwards 
too, whereas GNU cannot.)


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